S A T Z U N G
DES
KYFFHÄUSERBUNDES
LANDESVERBAND NORDRHEIN
E.V.
Präambel
Gründung, Geschichte und Tradition
Der Kyffhäuserbund e.V. leitet den Ursprung seiner Tradition von vierzig ehemaligen Soldaten des Friderizianischen Füsilier- regimentes Nr. 36 von Brünning am 8. Juni 1786 in Wangerin zu Pommern gegründet und als Stammkameradschaft des
Kyffhäuserbundes anzusehende „Militärischen Schützenbruderschaft“ her.
Die Mitglieder dieser Militärischen Schützenbruderschaft, die die Keimzelle des Kriegervereinswesens wurde, hatten sich verpflichtet, kameradschaftlich für einander einzustehen, die aus dem Kriege heimgekehrten Verwundeten und Kranken zu betreuen, die Witwen und Waisen der Gefallenen zu unterstützen, verstorbenen Kameraden ein ehrenvolles Begräbnis zu sichern.
Die soldatische Tradition zu pflegen und mit dem Gewehr zu schießen, um die
Augen scharf, die Hände ruhig und den Geist soldatisch zu erhalten.
Die nach der Gründung der Militärischen Schützenbruderschaft entstandenen Krieger-, Veteranen- und Invalidenverbände vereinigten sich nach der am 10. Mai 1892 erfolgten Einweihung des von allen deutschen Kriegerverbänden und – Kameradschaften beschlossenen und finanzierten Kyffhäuserdenkmals auf dem
Kyffhäuserberg in Thüringen als Symbol der deutschen Einheit mit Wirkung ab 1. Januar 1900 in den „Kyffhäuserbund der deutschen Landeskriegerverbände“. Dabei wurde der Name „Kyffhäuserbund“ vom Kyffhäuserdenkmal hergeleitet. Nach der am 3. März 1943 verfügten widerrechtlichen Auflösung des Kyffhäuserbundes durch die Nationalsozialisten, gründet sich dieser im September 1952 neu.
Kyffhäuserbund Landesverband Nordrhein e.V.
Gliederung der Satzung
Abschn.: Inhalt §§: Seite
I Allgemeines 1 - 8 1 - 4
II Mitgliedschaft 9 - 15 5 - 8
III Gliederungen 16 - 17 8 - 9
IV Organe 18 9
V Landesversammlung 19 - 25 10 - 13
VI Landesvorstand 26 - 32 13 - 17
VII Ausschüsse 33 - 35 17 - 18
VIII Landesgeschäftsstelle 36 18
IX Ehrungen 37 - 39 19 - 20
X Beendigung des
Vereinsverhältnisses 40 20
XI Schlussbestimmung 41 - 42 21
- 1 -
Abschnitt I
A l l g e m e i n e s
§ 1 Name
( 1 ) Der Verein führt den Namen
„Kyffhäuserbund Landesverband Nordrhein
eingetragener Verein“,
abgekürzt
„Kyffhäuserbund Landesverband Nordrhein e.V.“
( 2 ) Im folgenden wird er „KB – LV Nordrhein“ genannt.
( 3 ) Der KB LV – Nordrhein ist Mitglied des Kyffhäuserbundes e.V., dieser hat seinen Sitz in Rüdesheim am Rhein.
§ 2 Rechtsform
( 1 ) Der KB LV - Nordrhein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen, er ist dadurch gemäß § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) rechtskräftig.
( 2 ) Der KB LV – Nordrhein ist unabhängig und selbstständig.
( 3 ) Der KB LV – Nordrhein ist weder parteipolitisch noch
konfessionell gebunden.
§ 3 Sitz und Gerichtsstand
( 1 ) Der KB LV – Nordrhein hat seinen Sitz in Essen
( 2 ) Der Gerichtsstand des KB LV – Nordrhein ist Essen
§ 4 Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der KB LV – Nordrhein ist ein Idealverein
( 2 ) Der KB LV – Nordrhein mit seinen Gliederungen und Einrichtungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
( 3 ) Der KB LV – Nordrhein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KB LV – Nordrhein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KB LV – Nordrhein. Mittel des KB LV - Nordrhein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 5 ) Zur Erfüllung des Zweckes des KB LV – Nordrhein werden Mandatsträger der Gliederungen nach § 16 als „Beauftragte“ im Auftrag des KB LV – Nordrhein gemäß § 57 Abs. 1 der Abgabeordnung (AO) tätig.
§ 5 Vereinsvermögen
( 1 ) Alles Vermögen des KB LV – Nordrhein, einschließlich der ihm aus seinen Gliederungen zufließenden Mittel, insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, ist Vereinsvermögen.
( 2 ) Die Mitglieder des KB LV – Nordrhein haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen des Vereins.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des KB LV – Nordrhein oder bei Wegfall seines Zweckes fällt sein Vermögen dem
Kyffhäuserbund e.V. in Rüdesheim am Rhein zu.
Dieser soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen und mildtätigen Aufgaben gemäß §§ 7 und 8 verwenden.
Falls anstelle des aufgelösten KB LV – Nordrhein ein neuer Landesverband gegründet wird, soll das Vermögen des aufgelösten KB LV – Nordrhein dem neuen Landesverband zugewendet werden.
( 4 ) Bei vollständiger Auflösung des Kyffhäuserbundes soll das Vermögen auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden.
Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen und mildtätigen Aufgaben gemäß §§ 7 und 8 dieser Satzung verwenden.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des KB LV – Nordrhein ist das Kalenderjahr.
§ 7 Zweck
( 1 ) Der KB LV – Nordrhein bekennt sich zur Bundesrepublik Deutschland, zu ihrer in der Verfassung verankerten Staatsform, zur freiheitlichen demokratischen Ordnung, zu Heimat und Vaterland, zum deutschen Volk und dessen Geschichte, zur bewährten Tradition und zur Pflichterfüllung gegenüber Staat und Volk.
( 2 ) Der KB LV – Nordrhein bekennt sich zu den zeitlos gültigen Grundsätzen der „Militärischen Schützenbruderschaft zu
Wangerin/Pommern vom 8. Juni 1786“.
( 3 ) Der KB LV – Nordrhein bekennt sich zur helfenden Tat aus kameradschaftlicher und sozialer Verpflichtung. Sie ist besonders darauf gerichtet, Mitglieder und auch andere Personen selbstlos zu unterstützen die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind.
( 4 ) Der KB LV – Nordrhein bekennt sich zur Fürsorge für die Opfer der Kriege, für Gräber der Toten der Kriege und für die Wehrdienstbeschädigten und zum Eintreten für die sozialen Rechte ehemaliger Soldaten.
§ 8 Aufgaben
( 1 ) Zur Verwirklichung des in § 7 dieser Satzung genannten Zweckes hat der KB LV – Nordrhein folgende Aufgaben:
1. Mildtätige Zwecke zur Unterstützung von bedürftigen
oder kranken Mitgliedern, deren Familien oder
Hinterbliebenen sowie von anderen bedürftigen Menschen entsprechend den Bestimmungen der Abgabenordnung.
2. Gemeinnützige Zwecke zur Förderung und zum Wohle der
Allgemeinheit.
( 2 ) Zu diesen Aufgaben gehört insbesondere:
1. Die Unterstützung bedürftiger oder kranker Mitglieder, deren
Familienangehörigen oder Hinterbliebenen.
2. Das Ehrengeleit beim Begräbnis eines verstorbenen
Mitgliedes und die Mitwirkung bei der Trauerfeier.
3. Die Förderung und Pflege:
a) der Frauenarbeit im sozialen und karikativen Sinn,
b) der Jugendarbeit im Sinne des selbstlosen Einsatzes für
die Allgemeinheit und der Zielsetzung des
Jugendwohlfahrtsgesetzes,
c) des Sportes und der Sportschießens durch Wettkämpfe,
die Abnahme von Leistungsabzeichen sowie die
Schaffung und den Erhalt von Sport – und Schießanlagen.
4. Staatsbürgerliche Bildungsarbeit durch Seminare,
Arbeitstagungen und Öffentlichkeitsarbeit.
5. Die Unterstützung des Volksbundes für die Kriegsgräberfürsorge.
6. Die Pflege von Kultur und Brauchtum und des
Heimatgedenkens, sowie die Bewahrung der Tradition und des Kyffhäuserbundes und seiner wertvollen Fahnen aus früheren Stiftungen, die Archivierung von Dokumenten zur
Geschichte des Kyffhäuserbundes; Erhalt örtlicher
Denkmäler, die aus Mitteln des KB LV – Nordrhein oder
seinen Gliederungen geschaffen wurden.
7. Der Völkerverständigung durch zusammenwirken mit
Soldatenverbänden anderer Länder, der Förderung des
Europa – und Friedensgedanken sowie Ablehnung von
Angriffskriegen.
8. Das Eintreten für den Erhalt der Wehrbereitschaft.
9. Die Zusammenarbeit mit der Bundeswehr.
10. Die Pflege des Heimatgedanken durch Erhalt des
Brauchtums.
( 3) Der KB LV – Nordrhein bekennt sich dabei zu den Verpflichtenden
Gedanken an die Opfer von Krieg und Gewalt als Mahnung
zum Frieden unter den Menschen und Völkern und zur Achtung der Würde und Freiheit der Menschen.
( 4 ) Zur Verwirklichung dieser Aufgaben arbeitet der KB LV - Nordrhein mit gleichen oder gleichartigen Verbänden und Vereinigungen des In – und Auslands zur Förderung des Zusammenschlusses und der gemeinsamen Zielsetzung im Sinne der Satzung kameradschaftlich zusammen.
Abschnitt II
M i t g l i e d s c h a f t
§ 9 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied im KB LV – Nordrhein sind die Kreisverbände und Kameradschaften und die in ihnen zusammengefassten Mitglieder als Einzelmitglieder des KB LV – Nordrhein.
( 2 ) Die Kameradschaften sind in Kreisverbänden zusammengefasst. In Kreisfreien Städten, in denen nur eine Kameradschaft besteht, gilt dies als Kameradschaft und ist bei Antragstellung den Kreisverbänden gleichgestellt. Bei Neugründung einer Kameradschaft ist ein Kreisverband einzurichten.
( 3 ) Die Mitgliedschaft kann erworben werden von jeder Person die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, unbescholten ist und sich zu den Zielen und Aufgaben des KB LV – Nordrhein bekennt. In besonderen Fällen können auch Personen die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, Mitglied werden.
( 4 ) Der Bewerber hat schriftlich beim Vorstand der für seinen Wohnsitz zuständigen Kameradschaft, oder falls eine solche nicht vorhanden ist, bei der nächsthöheren Gliederung oder dem Landesverband seine Aufnahme als Mitglied zu beantragen. Ist der Bewerber minderjährig, bedarf es zusätzlich der schriftlichen Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter.
( 5 ) Der Zuständige Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag. Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch die
Aufnahme, nach pflichtgemäßen Ermessen des über den
Antrag entscheidenden Vorstandes, die Belange des KB LV – Nordrhein beeinträchtigt werden können. Dem Bewerber ist die Entscheidung bekannt zu geben; er kann innerhalb eines
Monats Beschwerde beim LV Vorstand einlegen. Dieser
entscheidet endgültig.
( 6 ) Alle Einzelmitglieder haben eine mit Ihrer Unterschrift
versehene Beitrittserklärung abzugeben, die an die
Landesgeschäftsstelle weiter zu leiten ist.
§ 10 Korporative Mitgliedschaft
( 1 ) Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes,
nicht rechtsfähige Vereine und andere Personengemeinschafften, die sich zu den Zielen und Aufgaben des KB LV – Nordrhein beken-nen, können korporative Mitglieder des KB LV – Nordrhein werden. Dabei werden örtliche Vereine Mitglieder. Der Gliederung nach § 16 a, Verbände auf Landesebene Mitglieder des KB LV – Nordrhein.
( 2 ) Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme entscheidet, bei
Vereinen auf Vorschlag des Vorstandes der Gliederung der
Landesvorstand.
( 3 ) Die Rechte und Pflichten der korporativ angeschlossenen
Vereine und Verbände richten sich, soweit nicht in dieser
Satzung geregelt, nach den mit ihnen abgeschlossenen
Verträgen.
( 4 ) Der Landesvorstand beschließt die erforderlichen Regelungen,
die die korporative Mitgliedschaft von Vereinen und Verbänden
ermöglicht.
( 5 ) Im übrigen gilt entsprechend § 9
§ 11 Beginn der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den
KB LV – Nordrhein.
( 2 ) Das Mitglied erhält einen Ausweis über seine Mitgliedschaft.
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Jedes Mitglied besitzt die ihm durch das allgemeine
Vereinsrecht in dieser Satzung zuerkannten Rechte und
Pflichten.
( 2 ) Die Mitglieder des KB LV – Nordrhein sind verpflichtet,
a) die Interessen des KB LV – Nordrhein nach besten Wissen und
Kräften in kameradschaftlicher Zusammenarbeit zu fördern
und zu vertreten.
b) jede das Ansehen und die Wirkungsmöglichkeit des KB LV – Nordrhein schädigende Handlung zu unterlassen;
c) sich jeder parteipolitischen Betätigung innerhalb des KB LV – Nordrhein zu enthalten und
d) die Beiträge termingerecht zu entrichten.
( 3 ) Alleine die Mitgliedschaft im KB LV – Nordrhein berechtigt
a) zum Führen des Namens „ Kyffhäuser “
b) zur Ausübung eines Mandates im KB LV – Nordrhein,
c) zur Anwendung der „ Kyffhäuser Symbole „
d) zum Tragen von Kyffhäuser – Abzeichen, Ehrenzeichen und
Auszeichnungen.
Ausnahmen gelten für Ehrungen von Nichtmitgliedern nach
§ 39 Abs. 3
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. a) durch den Tod des Einzelmitgliedes,
b) durch das Erlöschen der korporativen Mitgliedschaft.
2. Durch die schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende
3. Durch die Auflösung oder Aufhebung des KB LV – Nordrhein.
§ 14 Ausschluss
Ein Mitglied ist aus dem KB LV – Nordrhein auszuschließen,
wenn durch die Mitgliedschaft, nach pflichtgemäßen Ermessen des
zuständigen Vorstandes, die Belange des KB LV – Nordrhein nach
§ 12 ( 2 b ) erheblich beeinträchtigt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei
1. erheblicher Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen
dieser Satzung.
2. Nichtbefolgung von Beschlüssen der zuständigen
Organe.
3. verbandswidrigem Verhalten nach § 12 ( 2 b ).
4. Rückstand mit der Beitragszahlung über drei Monate
§ 15 Ausschlussverfahren
( 1 ) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der zuständigen
Kameradschaft oder, falls das Gesamtinteresse des KB LV - Nordrhein dies erfordert der Landesvorstand.
( 2 ) Dem betroffenen Mitglied sind die erhobenen Vorwürfe
mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat im Ausschlussverfahren
Anspruch auf rechtliches Gehör.
( 3 ) Der Ausschließungsbeschluss ist mit schriftlicher Begründung
und Rechtsmittelbelehrung dem betroffenen Mitglied
bekanntzugeben.
( 4 ) Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem
Monat, ab Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses, eine
Entscheidung des Landesschiedsgerichtes bzw. des
Bundesschiedsgerichtes beantragen.
( 5 ) Legt das betroffene Mitglied kein Rechtsmittel ein, so ist der
Ausschluss mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtswirksam.
Abschnitt III
G L I E D E R U N G E N
§ 16 Gliederungen
( 1 ) Die Gliederungen des KB LV – Nordrhein sind:
a) die Kreisverbände
b) die Kameradschaften
( 2 ) Die Kreisverbände (KV) gliedern sich in Kameradschaften (KK)
§ 17 Aufgaben der Gliederungen
( 1 ) Die in § 16 Abs. (1) genannten Gliederungen arbeiten in
Erfüllung dieser Satzung mit dem Landesvorstand und
untereinander vertrauensvoll und kameradschaftlich
zusammen.
( 2 ) Den in § 16 Abs. (1) genannten Gliederungen obliegt,
unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Organe des KB LV – Nordrhein, insbesondere
a) den Zweck und die Aufgabe des KB LV – Nordrhein
entsprechend dieser Satzung in ihren Bereichen zu
vertreten,
b) die Mitglieder in ihren Bereichen zu betreuen und neue
Mitglieder zu werben,
c) die Einzelmitglieder und korporativen Mitglieder haben
Beiträge zu zahlen. Die Gliederungen haben die Beiträge
Einzuziehen und Spenden entgegen zu nehmen.
( 3 ) Die in § 16 Abs. (1) genannten Gliederungen erfüllen ihre
Aufgaben gemäß dieser Satzung. Sie sind an die
Bestimmungen dieser Satzung sowie an die Beschlüsse der
Landesversammlung gebunden.
( 4 ) Die Gliederungen nach § 16 Abs. (1) können sich eigene
Satzungen geben oder können diese Satzung für sich
Rechtsgültig erklären. Eine eigene Satzung muß sich im
Einklang mit dieser Satzung befinden.
( 5 ) Die Gliederungen haben das Recht, eigene Rechtsfähigkeit zu
erlangen.
Abschnitt IV
O R G A N E
§ 18 Allgemeines
( 1 ) Organe des KB LV – Nordrhein sind
a) die Landesversammlung
b) der Landesvorstand
( 2 ) Die Mitglieder der Organe nach (1) Ziff. (b) des KB LV – Nordrhein sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, nur
Nachgewiesene oder pauschal festgesetzte Auslagen werden
ersetzt.
( 3 ) Hauptamtlich bezahlte Mitarbeiter des KB LV – Nordrhein dürfen nicht Mitglieder der Organe nach (1) Abs. a) und b) sein.
Abschnitt V
L a n d e s v e r s a m m l u n g
§ 19 Zusammensetzung der Landesversammlung
( 1 ) Die Landesversammlung besteht aus
1. den Vertretern der Gliederungen nach § 16 Abs. (1)
a) aus dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter nach § 16
b)– c) der Satzung.
b) Des Vorsitzenden oder dessen Vertreter nach § 16 Abs. a)
der Satzung und
c) einem weiteren Vertreter für je 25 angefangene Mitglieder
der Kameradschaften und Stützpunkte und
2. den Mitgliedern des Landesvorstandes.
( 2 ) Für die in Abs. (1) 1 c) genannten Vertreter ist der
Mitgliederbestand zum Zeitpunkt 21.12. des Vorjahres
Maßgebend.
§ 20 Aufgaben der Landesversammlung
( 1 ) Die Landesversammlung ist als Mitgliederversammlung die
Vertreter – Versammlung im Sinne des § 32 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und somit oberstes Organ des KB LV – Nordrhein.
( 2 ) Ihr obliegt insbesondere:
1. a) die Leitung der Landesversammlung,
b) die Mitglieder des Landesvorstandes,
c) die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes,
d) die Rechnungsprüfer
zu wählen und abzuberufen.
2. Mitglieder des Landesvorstandes um die sich dieser selbst
ergänzt hat zu bestätigen.
3. Ehrenvorsitzende zu ernennen.
4. a) Die Tagesordnung der Landesversammlung,
b) Richtlinien und Weisungen zur Arbeit des KB LV - Nordrhein,
c) über Anträge,
d) über die Auflösung des KB LV – Nordrhein und die
Verwendung des Vermögens nach § 5 Abs. (4) zu
beschließen.
5. Ordnungen zu erlassen.
6. Den Landesmitgliedsbeitrag festzusetzen.
7. a) Den Haushaltsplan,
b) die Jahresrechnung zu genehmigen.
8. a) Den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes,
b) den Kassenbericht entgegenzunehmen
und zur Aussprache zu stellen.
9. Den Landesvorstand zu entlasten.
10. Die Satzung zu ändern.
( 3 ) Sie gibt sich eine Geschäfts– und Versammlungsordnung.
§ 21 Einberufung
( 1 ) Die Landesversammlung findet alle drei Jahre statt. Sie ist auf
Beschluss des Landesvorstandes durch den
Landesvorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei
Monaten mit Datum des Poststempels der Einladung, unter
Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich
einzuberufen.
( 2 ) Darüber hinaus muß eine außerordentliche Landesversammlung
einberufen werden, wenn
a) das Interesse des KB LV – Nordrhein es erfordert,
b) mindestens ein Drittel der in § 16 a) und b) genannten unter
Angabe der Tagesordnung es beantragen,
c) die vorangegangene Landesversammlung beschlussfähig war.
In diesen Fällen genügt für die schriftliche Einladung und
Übersendung der Tagesordnung eine Frist von mindestens
einem Monat mit Datum des Poststempels der Einladung.
§ 22 Leitung
( 1 ) Der Landesvorsitzende oder ein stellv. Landesvorsitzende leitet
die Landesversammlung bis zur Wahl des Versammlungsleiters.
( 2 ) Der Versammlungsleiter ist von der Landesversammlung zu
wählen. Der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter
kann die Leitung mit Ausnahme des § 20 Abs, (2) 1.b für die
gesamte Landesversammlung übernehmen.
§ 23 Beschlussfähigkeit
( 1 ) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder der Landesversammlung anwesend
oder vertreten sind. Wurde lediglich deshalb eine außerordentliche
Landesversammlung einberufen, weil die vorangegangene
Landesversammlung beschlussunfähig war, dann ist die
außerordentliche Landesversammlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn in der schriftlichen Einladung alle
Mitglieder der Landesversammlung auf die Folgen ihres
Fernbleibens hingewiesen worden sind.
( 2 ) Jeder Delegierte der Landesversammlung hat eine Stimme. Im
Verhinderungsfall ist eine Stimmübertragung auf ein anderes
Mitglied der Landesversammlung durch Aushändigung der
Stimmkarte statthaft.
§ 24 Beschlussfassung
( 1 ) Anträge an die Landesversammlung müssen spätestens vier
Wochen vor ihrer Durchführung auf der Landesgeschäftsstelle
eingegangen sein. Diese Frist ist in der Einladung zur
Landesversammlung aufzunehmen.
( 2 ) Zur Stellung von Anträgen an die Landesversammlung sind die
KREISVERBÄNDE, KAMERADSCHAFTEN
über KV und der LANDESVORSTAND berechtigt.
( 3 ) Verspätet eingegangene Anträge können nur als
Dringlichkeitsanträge behandelt werden und bedürfen der
Zustimmung der Landesversammlung.
( 4 ) Die Landesversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
( 5 ) Zur Abberufung von Mitgliedern des Landesvorstandes
und/oder des Landesschiedsgerichtes sowie in Fällen des § 20 Abs. (2) Ziff. 10) einer Mehrheit von drei Vierteln, im Falle
des § 20 Abs, (2) Ziff. 4 d einer Mehrheit von vier Fünfteln
der Stimmen. Beschlüsse über Vertagungsanträge in den
beiden letzt genannten Fällen bedürfen jeweils der
gleichen Mehrheit.
( 6 ) In der Regel wird offen, auf Verlangen geheim abgestimmt.
§ 25 Protokollführung
( 1 ) Über die Verhandlung der Landesversammlung ist eine
Niederschrift zu erstellen, die zu ihrer Gültigkeit vom Leiter der
Versammlung zu unterzeichnen ist. Um eine sichere Protokollführung zu gewährleisten, ist ein Mitschnitt durch einen
Tonträger erlaubt. Die Mitglieder der Landesversammlung sind
vor Beginn der Landesversammlung darauf hinzuweisen.
( 2 ) Wird nach Erstellen und Abgang der Niederschrift kein
Einspruch durch die Mitglieder der Landesversammlung nach
§ 19 (1) erhoben, so wird diese damit als gültig anerkannt.
( 3 ) Erfolgen Einsprüche, so sind diese innerhalb eines Monats zu
begründen. Die Einsprüche sind der nächsten
Landesversammlung zur Kenntnis und Beschlussfassung zu
bringen.
Abschnitt VI
L a n d e s v o r s t a n d
§ 26 Zusammensetzung des Landesvorstandes
( 1 ) Der Landesvorstand besteht aus:
1. dem Landesvorsitzenden,
2. seinen beiden Stellvertretern,
3. der Landesfrauen - und Sozialreferentin,
4. dem Landesschieß – und Sportwart,
5. dem Landespressewart,
6. dem Landesjugendwart,
7. dem Referenten für Reservistenbetreuung,
8. dem Referenten für Staatspolitische – Bildung,
9. einem Vertreter des Bundeswehrverbandes,
10. dem Landesgeschäftsführer
11. dem Landesschatzmeister.
( 2 ) Der Landesvorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden den
Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Zur Vertretung des KB LV – Nordrhein sind je zwei
Mitglieder des Vorstandes berechtigt.
§ 27 Wahl des Landesvorstandes
( 1 ) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die
Landesversammlung gewählt. Die Gewählten sind durch den
Leiter der Versammlung mit den Worten:
„Ich verpflichte Sie, sich für unseren Kyffhäuserbund
LV – Nordrhein einzusetzen, Schaden von ihm abzuwenden,
seinen Nutzen zu mehren, seine Satzung zu wahren und
die Kameradschaft zu pflegen“.
Auf deren Amt zu verpflichten. Diese bekräftigen die Verpflichtung mit Handschlag.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes beträgt drei
Jahre, die Amtszeit des Landesvorsitzenden drei Jahre,
unbeschadet des der Landesversammlung in § 20 Abs. (2)
Ziff.1) zuerkannten Rechtes der Abberufung.
Auch nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des
Landesvorstandes ihre Amtsgeschäfte bis zur erfolgten
Neuwahl.
( 3 ) Jedes Mitglied des KB LV – Nordrhein hat das Recht für ein Amt
im Landesvorstand zu kandidieren, die Zugehörigkeit zu einer
Gliederung ist davon unabhängig.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vor Ablauf seiner
Amtszeit aus dem Landesvorstand aus, so ergänzt sich der
Landesvorstand für diese Zeit selbst. Das neue Mitglied des
Landesvorstandes bedarf der Bestätigung in seinem Amt durch
die nächste Landesversammlung.
Beim Ausscheiden des Landesvorsitzenden ist eine
Neuwahl durch die Landesversammlung erforderlich.
§ 28 Aufgaben des Landesvorstandes
( 1 ) Der Landesvorstand führt verantwortlich die Geschäfte des KB LV – Nordrhein. Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich
der Landesvorstand der Landesgeschäftsstelle nach Maßgabe
der vom Landesvorstand zu erlassenen Geschäftsanweisung.
Der Landesvorstand beschließt Einstellung und Abberufung des
Landesschatzmeisters, dieser gehört mit Sitz und Stimme dem Landesvorstand an.
( 2 ) Dem Landesvorstand obliegt insbesondere
a. Richtlinien für die Arbeit des KB LV – Nordrhein, insbesondere
aufgrund der Beschlüsse der Landesversammlung.
b. Beschlüsse der Landesversammlung auszuführen.
c. Den Tätigkeitsbericht zu erstatten.
d. Den Haushaltsplan aufzustellen.
e. Die Jahresrechnung vorzulegen.
f. Über Mittel innerhalb des Haushaltsplanes zu verfügen, über
erforderliche Änderungen im Rahmen des Haushaltsplanes
zu entscheiden und notwendige Überschreitungen zu
beschließen.
g. Über die Einberufung der Landesversammlung zu
beschließen und diese vorzubereiten.
h. Für zusätzliche Aufgaben Beauftragte zu ernennen.
( 3 ) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der
zugleich die Aufgaben und die Vertretung des KB LV – Nordrhein
nach § 26 Abs. (2) im einzelnen festzulegen sind.
§ 29 Aufgaben der einzelnen Landesvorstandsmitglieder
( 1 ) Der Landesvorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse
der Organe zu sorgen. Er leitet die Geschäfte des
Landesverbandes. Er Überwacht die Führung der laufenden
Geschäfte in der Landesgeschäftsstelle. Er ist Vorgesetzter der
in der Landesgeschäftsstelle tätigen Mitarbeiter.
In besonders dringend termingebundenen Fällen, die von den
Organen nicht zeitgerecht entschieden werden können, kann
der Landesvorsitzende die Entscheidung selbst treffen.
Bei Entscheidungen mit finanzieller Auswirkung bedarf es
immer der Zustimmung des Vorstandes.
Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ
(Landesversammlung) in der nächsten Versammlung bekannt
zu geben.
§ 30 Einberufung
( 1 ) Der Landesvorstand ist vom Landesvorsitzenden nach seinem
Ermessen oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des
Landesvorstandes unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung möglichst mit vier, mindestens aber mit
einwöchiger Frist schriftlich einzuberufen. Der
Landesvorstand sollte mindestens zweimal im Jahr
zusammentreten.
( 2 ) Die Sitzung des Landesvorstandes werden vom Landesvorsitzenden
bei dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter geleitet.
§ 31 Beschlussfassung
( 1 ) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache
Mehrheit der Mitglieder des Landesvorstandes anwesend ist.
( 2 ) Jedes Mitglied des Landesvorstandes hat eine Stimme. Das
Stimmrecht kann übertragen werden. Der Landesvorstand trifft
seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmgleichheit gibt die Stimme des Leiters der Sitzung den
Ausschlag.
( 3 ) Über die Sitzung ist vom Sitzungsleiter ein Protokoll zu führen,
zur Erleichterung kann ein Tonträger verwandt werden. Der
Vorstand ist vor Beginn der Sitzung über den Einsatz eines
Tonträgers zu unterrichten. Das Protokoll gilt als genehmigt,
wenn innerhalb der von Sitzungsleiter gesetzten Frist kein
Einspruch erfolgt.
§ 32 Rechte des Landesvorstandes
in den Gliederungen
( 1 ) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind berechtigt, an den
Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen der
Gliederungen im Sinne § 16 dieser Satzung teilzunehmen und dabei
das Wort zu ergreifen.
( 2 ) Die im Abs. (1) genannten Gliederungen sind auf Ersuchen des
Landesvorstandes verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten
eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
Abschnitt VII
A u s s c h ü s s e
§ 33 Landesschiedsgericht
( 1 ) Über die Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet
das Landesschiedsgericht.
( 2 ) Das Landesschiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, der
die Befähigung zum Richteramt haben muß, und zwei
Beisitzern, die die Befähigung zum Richteramt haben sollten.
Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes müssen Mitglieder
des KB LV – Nordrhein sein. Sie dürfen weder dem
Landesvorstand noch Vorständen der in § 16 genannten
Gliederungen, noch Rechnungsprüfer oder einem
Fachausschuß des KB LV – Nordrhein angehören, noch
hauptamtlich bezahlte Mitarbeiter des KB LV – Nordrhein sein.
Sie sind ehrenamtlich tätig.
( 3 ) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes werden durch die
Landesversammlung gewählt.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesschiedsgerichtes beträgt
drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Die Aufgaben der Mitglieder des Landesschiedsgerichtes
werden in der Regel durch Einzelrichter wahrgenommen, die
die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Bei
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder auf
Verlangen beider Parteien muß das Schiedsgericht in voller
Besetzung tätig werden.
( 6 ) Das Nähere regelt eine von der Landesversammlung zu
erlassene Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 34 Rechnungsprüfer
( 1 ) Die Rechnungsprüfer überwachen das Finanzwesen und die
Rechnungslegung.
( 2 ) Die Rechnungsprüfer werden von der Landesversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzulegen und der
Landesversammlung vorzulegen.
§ 35 Fachausschüsse
( 1 ) Jedes Organ des KB LV – Nordrhein kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur Vorbereitung oder Durchführung
von Veranstaltungen oder sonstigen Vorhaben ständig oder
einmalige Fachausschüsse bilden.
( 2 ) Mitglieder der Ausschüsse können Mitglieder des betreffenden
Organes, sowie sonstige Sachkundige sein. Den Vorsitz soll ein
Mitglied des betreffenden Organes führen.
( 3 ) Der Landesvorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied des Landesvorstandes und der Landesschatzmeister können den Sitzungen beratend aber, ohne Stimmrecht beiwohnen.
( 4 ) Das Nähere regelt ein von der Landesversammlung zu
erlassene Geschäfts- und Versammlungsordnung nach § 20
Abs. (5)
Abschnitt VIII
L a n d e s g e s c h ä f t s s t e l l e
§ 36 Landesgeschäftsstelle
( 1 ) Die Landesgeschäftsstelle bearbeitet die laufenden Geschäfte
des KB LV – Nordrhein.
( 2 ) Der Landesvorstand hat das Recht und die Pflicht, bei Bedarf
oder zur Unterstützung der Arbeit des KB LV – Nordrhein neben
dem Geschäftsführer weiteres Personal einzustellen und zu
entlassen.
( 3 ) Der vom Landesvorstand berufene Landesschatzmeister ist
ehrenamtlich tätig, er nimmt an den Sitzungen des
Landesvorstandes mit Sitz und Stimme teil.
( 4 ) Näheres für die Arbeit der Landesgeschäftsstelle regelt eine
vom Landesvorstand zu erlassende Geschäftsanweisung.
Abschnitt IX
E h r u n g e n
§ 37 Ehrenvorsitzende
( 1 ) Die besonderen Verdienste, die sich aus seinem Amt
scheidender Vorsitzende erworben hat, können durch dessen
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden.
( 2 ) Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag durch die
Landesversammlung ernannt.
( 3 ) Der / die Ehrenvorsitzenden haben das Recht, an den
Sitzungen oder Versammlungen der Organe des KB LV – Nordrhein mit Sitz und Stimme teilzunehmen.
( 4 ) Der / die Ehrenvorsitzenden haben die Pflicht als Schlichter vor
Anrufung des Landesschiedsgerichtes tätig zu werden.
§ 38 Ehrenmitgliedschaft
( 1 ) Einzelmitglieder, die sich um den KB LV – Nordrhein besonders
verdient gemacht haben können von den zuständigen
Vorständen zu Ehrenmitgliedern der jeweiligen Gliederung, zu
deren Ehrenmitgliedern ernannt werden,
( 2 ) Durch die Ehrenmitgliedschaft werden die bisherigen Rechte
und Pflichten nach § 12 Abs. (1) – (3) nicht berührt.
( 3 ) Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder des KB LV – Nordrhein sind,
sich aber um den KB LV – Nordrhein besonders verdient
gemacht haben, können durch den Landesvorstand zu
Ehrenmitgliedern des KB LV – Nordrhein ernannt werden.
§ 39 Ehrungen
( 1 ) Mitgliedern können für langjährige Mitgliedschaft Treuenadeln
verliehen werden.
( 2 ) Für herausragende Verdienste können Auszeichnungen gestiftet
und verliehen werden.
( 3 ) Einzelheiten sind in Ordensstatuten und Verleihungsbestimmungen
festzulegen, die durch den Präsidenten des Kyffhäuserbundes oder durch den Landesvorsitzenden der KB LV – Nordrhein als Stifter, oder durch den Bundesvorstand für Ehrungen auf Bundesebene, oder durch den Landesvorstand
für Ehrungen auf Landesebene zu erlassen sind. Dieses gilt
auch für Ehrungen von Nichtmitgliedern.
Abschnitt X
B e e n d i g u n g
des
V e r e i n s v e r h ä l t n i s s e s
§ 40 Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zweckes
( 1 ) Über die Auflösung des KB LV – Nordrhein kann nur in einer zu
diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Landesversammlung
beschlossen werden.
( 2 ) Die Auflösung hat nach den Bestimmungen des § 5 Abs. (4) ;
§ 20 Abs. (2) Ziff. 4 d) und § 24 Abs. (5) dieser Satzung zu
erfolgen. Die Vorschriften über die Liquidation eines Vereins
nach §§ 47 – 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind zu
beachten.
( 3 ) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) finden auch
Anwendung, wenn der KB LV – Nordrhein aufgehoben wird oder
dessen Zweck und Aufgaben weggefallen sind.
Abschnitt XI
S c h l u ß b e s t i m m u n g e n
§ 41 Inkrafttreten
( 1 ) Diese Satzung wurde auf der Landesversammlung an 27. Mai 1990 beschlossen.
( 2 ) Sie tritt mit der am 5. September 1990 erfolgten Eintragung in
das Vereinregister in Kraft.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 30.10.1978 mit
Ergänzung von 1979 und 1981 außer Kraft.
( 4 ) Die Präambel und der § 5 Ab. (4) wurde auf der
Landesversammlung 1992 neu gefasst und beschlossen.
( 5 ) Die Gesellschaftsversammlung hat am 17.05.2015 beschlossen, die Satzung in §§ 4 (Gemeinnützigkeit) und 21 (Einberufung) zu
ändern.
( 6 ) Die Satzung wurde auf der Landesversammlung 2022 neu gefasst und beschlossen. Geändert wurden:
§ 1 Abs. 3; § 4 Abs 3; § 5 Abs. 3 u. 4; § 7 Abs. 3; § 9 Abs. 2;
§ 16 Abs. 1; § 21 Abs. 1; § 23 Abs. 2; § 24 Abs. 2; § 26 Abs. 11; § 27 Abs. 2; § 28 Abs. 1; § 32 Abs. 4; § 34 Abs. 2; § 35 Abs. 3; § 36 Abs. 3;
15. Mai 2022